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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - I-5 U 109/05   

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https://dejure.org/2006,3255
OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - I-5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,3255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - I-5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,3255)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - I-5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,3255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines Regressverzichtes zugunsten der Haftpflichtversicherung des fahrlässig schädigenden Mieters im Verhältnis der den Schaden regulierenden Gebäudeversicherung des Vermieters zu seinem Versicherungsnehmer; Allgemeine Grundsätze zur Regulierung eines durch den ...

  • Judicialis

    VVG § 67; ; VVG § 67 Abs. 1; ; BGB § 203; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 548; ; BGB § 548 Abs. 1; ; BGB § 548 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 823; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 823
    Kein konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem haftpflichtversicherten Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regressverzicht des Gebäudeversicherers zu Gunsten Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Mieterregress

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Brandschaden: Rückgriff des Gebäudeversicherers auf Mieter? (IMR 2006, 101)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 541
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Insoweit kann hier letztlich dahin stehen, ob auf dem Boden des vom BGH in nunmehr gefestigter Rechtsprechung vertretenen versicherungsrechtlichen Lösungsansatzes grundsätzlich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen ist (BGH VersR 2001, 94ff.; VersR 2001 856f.; VersR 2002, 433; vgl. auch: OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f.; OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392; kritisch hierzu: Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490ff m. w. N.).

    Der BGH hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, sondern lediglich - allerdings wiederholt - ausgeführt, dass die Annahme eines Regressverzichts für einfache Fahrlässigkeit als Ergebnis der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht davon abhängen könne, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe (BGH VersR 2001, 94ff., 96; VersR 2001, 856).

    Darüber hinaus werde das Mietverhältnis im Falle der Inanspruchnahme des Mieters durch den Versicherer auch dadurch belastet, dass der Mieter sich dann in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden (grundlegend: BGH, VersR 2001, 94ff., 96).

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Insoweit kann hier letztlich dahin stehen, ob auf dem Boden des vom BGH in nunmehr gefestigter Rechtsprechung vertretenen versicherungsrechtlichen Lösungsansatzes grundsätzlich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen ist (BGH VersR 2001, 94ff.; VersR 2001 856f.; VersR 2002, 433; vgl. auch: OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f.; OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392; kritisch hierzu: Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490ff m. w. N.).

    Der BGH hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, sondern lediglich - allerdings wiederholt - ausgeführt, dass die Annahme eines Regressverzichts für einfache Fahrlässigkeit als Ergebnis der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht davon abhängen könne, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe (BGH VersR 2001, 94ff., 96; VersR 2001, 856).

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Hinzu tritt die vom BGH in anderem Zusammenhang für maßgeblich erachtete Erwägung, dass jedenfalls dann nicht von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Haftungsverzicht auszugehen sei, wenn dieser nicht dem Haftpflichtigen, sondern lediglich seiner Haftpflichtversicherung zugute gekommen wäre (BGH, VersR 1992, 1145ff., 1147; VersR 1993, 1092f., 1093).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Allerdings ist die Beklagte mit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Berufungsverfahren nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 291) nicht gemäß § 531 Abs. 2 präkludiert, wenn - wie hier - die den Verjährungseinwand tragenden Tatsachen unstreitig sind (ebenso zuletzt: OLG Naumburg, IBR 2005, 650).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Allerdings beginnt die Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, was jedenfalls voraussetzt, dass der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz an der Mietsache vollständig und unzweideutig aufgibt (BGH, NJW 2004, 774, BGH, NJW 2005, 2004; BGH, NJW-RR 2004, 1566).
  • BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00

    Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Allerdings beginnt die Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, was jedenfalls voraussetzt, dass der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz an der Mietsache vollständig und unzweideutig aufgibt (BGH, NJW 2004, 774, BGH, NJW 2005, 2004; BGH, NJW-RR 2004, 1566).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Die Gewährung ungehinderten Zutritts bei fortdauernder Besitzlage reicht hierfür nicht aus (BGH, NJW 1991, 2416), wie die Beklagte allerdings wohl meint.
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Hinzu tritt die vom BGH in anderem Zusammenhang für maßgeblich erachtete Erwägung, dass jedenfalls dann nicht von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Haftungsverzicht auszugehen sei, wenn dieser nicht dem Haftpflichtigen, sondern lediglich seiner Haftpflichtversicherung zugute gekommen wäre (BGH, VersR 1992, 1145ff., 1147; VersR 1993, 1092f., 1093).
  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 153/03

    Anforderungen an den Besitz des Entleihers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Allerdings beginnt die Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, was jedenfalls voraussetzt, dass der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz an der Mietsache vollständig und unzweideutig aufgibt (BGH, NJW 2004, 774, BGH, NJW 2005, 2004; BGH, NJW-RR 2004, 1566).
  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05
    Das gilt insbesondere auch für deliktische Schadensersatzansprüche (BGH, NJW 1993, 2797 m. w. N.).
  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

  • OLG Naumburg, 24.03.2005 - 2 U 129/04

    Verjährung bei Anlageberatungsverträgen nach § 37a WpHG

  • OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03

    Regressverzicht in der Feuerversicherung

  • OLG Brandenburg, 07.03.2000 - 2 U 58/99

    Kontrolle von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03

    Konkludenter Regressverzicht des Hausrats- und Gebäudeversicherers eines

  • OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03

    Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand

  • OLG Hamm, 07.11.2000 - 29 U 47/00

    Stillschweigender Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe?

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe.
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe.
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Das Berufungsgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung habe.
  • BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 67/06

    Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05   

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OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,9116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2006 - 5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,9116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2006 - 5 U 109/05 (https://dejure.org/2006,9116)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 243 Abs 1 AktG, § 253 AktG, § 256 AktG, § 249 Abs 1 HGB
    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses; Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Abschlussprüfers für ein Geschäftsjahr; Anfechtungsgrund zu einem Entlastungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft; Nichtigkeitsgründe hinsichtlich eines Jahresabschlusses; Anwendungsbereich der Vorschriften über die Überbewertung von Posten des Jahresabschlusses; Bildung von Rückstellungen für ungewisse ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    § 120 Abs. 2 AktG wurde nicht verletzt, weil die Billigung der Verwaltung durch die vorgenannten Organe nicht außerhalb des Ermessenspielraums der Hauptversammlung erfolgte, nämlich nicht einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß dieser Organe deckte (vgl. BGHZ 153, 47; BGH DStR 2005, 75; OLG Stuttgart ZIP 2005, 1981; Senat 5 U 109/04 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    § 120 Abs. 2 AktG wurde nicht verletzt, weil die Billigung der Verwaltung durch die vorgenannten Organe nicht außerhalb des Ermessenspielraums der Hauptversammlung erfolgte, nämlich nicht einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß dieser Organe deckte (vgl. BGHZ 153, 47; BGH DStR 2005, 75; OLG Stuttgart ZIP 2005, 1981; Senat 5 U 109/04 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    Da die geltend gemachten Mängel zum Jahresabschluss 2003 nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend vorgetragen sind, kommt eine Befürchtung aus der Sicht eines vernünftigen und sachverständigen Dritten hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Prüfers nicht in Betracht, die eine Grundlage in einer Versuchung haben könnte, laufende Fehler einer früheren Prüfung zu verbergen (vgl. BGHZ 153, 32).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    Innerhalb der Anfechtungsfrist muss der Teil des Klagegrunds, aus dem ein Anfechtungskläger die Anfechtbarkeit herleiten will, vorgetragen sein (vgl. BGH ZIP 2005, 706, in Klarstellung zu BGHZ 152, 1).
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    Die geltend gemachte Pflichtwidrigkeit der Organe betrifft kein Verhalten in der Entlastungsperiode (BGHZ 94, 324, 326, für GmbH), die hier von der Tagesordnung umschrieben wird (MüKo/Kubis wie oben, § 120 Rdz. 18), also in dem Geschäftsjahr 2003, weil der Konzernabschluss erst anschließend aufgestellt und gebilligt wurde.
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    Der auf Gestaltung gerichtete Klageantrag steht einer Heranziehung von Nichtigkeitsgründen dabei nicht entgegen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein einheitliches Rechtsschutzziel haben, nämlich die Nichtigkeit mit der umfassenden Wirkung des § 248 AktG zu klären (BGHZ 134, 364, 366; Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 246 Rdz. 13).
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    Innerhalb der Anfechtungsfrist muss der Teil des Klagegrunds, aus dem ein Anfechtungskläger die Anfechtbarkeit herleiten will, vorgetragen sein (vgl. BGH ZIP 2005, 706, in Klarstellung zu BGHZ 152, 1).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05
    § 120 Abs. 2 AktG wurde nicht verletzt, weil die Billigung der Verwaltung durch die vorgenannten Organe nicht außerhalb des Ermessenspielraums der Hauptversammlung erfolgte, nämlich nicht einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß dieser Organe deckte (vgl. BGHZ 153, 47; BGH DStR 2005, 75; OLG Stuttgart ZIP 2005, 1981; Senat 5 U 109/04 - nicht veröffentlicht).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    (2) Für die Erheblichkeit der Erkenntnismöglichkeiten der Hauptversammlungsteilnehmer spricht auch, dass der Erklärungsinhalt der Entlastungserteilung Vorgänge grundsätzlich nicht umfasst, zu denen erst nach der Beschlussfassung Umstände bekannt werden, welche die Entlastung hindern (BGH, NJW 1959, 192, 194 [zum Recht der GmbH]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 18]; OLG Frankfurt, AG 2007, 401 [juris Rz. 26]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 11; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 34 Rz. 28; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07).
  • OLG Jena, 18.09.2019 - 2 U 96/19
    Das Bestehen der Verbindlichkeit und die tatsächliche Inanspruchnahme müssen objektiv wahrscheinlich sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2006 - 5 U 109/05 -, Rn. 19, juris).

    Die auf die Überbewertung von Posten des Jahresabschlusses bezogene Bestimmung des § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG ist daher auch in diesem Falle heranzuziehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2006 - 5 U 109/05 -, Rn. 19, juris).

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; AG 2007, 401 [rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 28.01.2008, II ZR 269/06]; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18; siehe dazu unten).
  • OLG Jena, 21.04.2021 - 2 U 112/15
    Eine zu Unrecht unterlassene Passivierung von Verbindlichkeiten steht der Überbewertung eines Passivpostens (§ 256 Abs. 5 Satz 2 AktG) gleich (Baumbach/Hueck - Hass/Kersting, aaO, § 42a GmbHG, Rn. 31; OLG Frankfurt Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG Frankfurt , Urteil vom 07. November 2006 - 5 U 109/05-, Rn. 19, juris).
  • LG Hannover, 19.08.2009 - 23 O 90/09

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Entscheidung über Inhalt und Umfang des

    Davon gehen sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.09.1999 - 1 BvR 636/95) als auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.02.1987, II ZR 119/86; BGHZ 101, 1, 15) und verschiedene Obergerichte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.1991, 19 W 2/91, WM 91, 2149 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2006, 20 W 55/05, AG 2007, 401 f) aus.
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